Rechtliche Grundlagen
Gefahrstoffe: § 39 GefStoffV
Hartasbest: TRGS 519
Weichasbest TRGS 521
PAK-haltige Klebstoffe: TRGS 150 PAK
Nach TRGS 519
ist vor Beginn der Arbeiten ein Arbeitsplan aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen.
Dieser enthält:
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Stoffliche Zusammensetzung und die Eigenschaften der asbesthaltigen Gefahrstoffe
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Zeitraum der Arbeiten
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Ort und Art der Ausführung
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Anzahl der Arbeitskräfte
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Beschreibung des Arbeitsverfahrens
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Angaben über Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen
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Maßnahmen bzw. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontaminierung der Arbeitskräfte, die im Gefahrenbereich arbeiten
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Nachweis der vorgesehenen ordnungsgemäßen Entsorgung (Art und Ort)
Asbestsanierung kann dementsprechend nicht jeder machen. Das Unternehmen muss seine technische und personelle Kompetenz nachweisen. Das erforderliche Fachwissen im Umgang mit Asbest erwerben unsere Arbeitskräfte auf staatlich anerkannten Lehrgängen.